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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Virtuelles Bürgerbüro (VOPS)
Wir bieten ein virtuelles Büro für öffentliche Dienstleistungen auf der Basis von Cisco Webex Meetings, das es den Bürgern ermöglicht, ihre Beratungen bequem von zu Hause aus zu erhalten.
Verarbeitungsunternehmen
ACP IT Solutions AG Hauzenberg
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  • Virtuelle Beratung
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30 Tage
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

emanuel.graf@acp.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Schwarzach
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Lebenslagen: Gemeinde Schwarzach

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Hauptbereich

Erscheinungsformen von Stiftungen

Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht, die in der Regel durch die Regierungspräsidien ausgeübt wird.

Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stiftende Person überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbstständigen Stiftungsgründung nicht lohnen.

Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts

Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.

Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar. Für sie gilt das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

20.09.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

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