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Rechtliche Grundlagen
Das Vergaberecht ist nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber und private Anbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften beachten. Um Ihnen einen Überblick zu bieten, werden hier die für Sie wichtigsten Rechtsgrundlagen dargestellt:
Ausgewählte Vorschriften der EU
- Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU)
- Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Postdienste (2014/25/EU)
- Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (2014/23/EU)
- Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG)
- Verordnungen der EU zur Festlegung der Schwellenwerte
- Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007
- Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG)
Ausgewählte nationale Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- (GWB) Vierter Teil (§§ 97 ff.)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Landesrechtliche Vorschriften
Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind, beispielsweise die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung). Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Landesregierung verfolgten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden, insbesondere das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, die Berücksichtigung der Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes, die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft, gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen. Außerdem soll Korruption verhindert und bekämpft werden.
Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Es unterbindet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Billigarbeitskräften. Um einen öffentlichen Auftrag zu erhalten, muss das Unternehmen ein Mindestentgelt von derzeit 12 Euro (brutto) zahlen. Im Bereich des Personenverkehrs ist das Unternehmen an repräsentative Tarifverträge gebunden. Damit gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle können Sie auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhalten. Mit diesen dokumentieren Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit sie das LTMG einhalten.
Weitere Informationen zu relevanten rechtlichen Bestimmungen erhalten Sie über die Auftragsberatungsstellen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
28.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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