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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des GVV Kleiner Odenwald
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Kleiner Odenwald
Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan "Hummelwiese"
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Ausschuss des GVV Kleiner Odenwald hat in öffentlicher Sitzung am 03.12.2024 den Einleitungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan "Hummelwiese" auf Gemarkung Neunkirchen beschlossen, dem Planentwurf mit Datum vom 20.11.2024 zugestimmt und diesen für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung von fünf Wohnbauplätzen in der nördlichen Ortslage von Neunkirchen.
Die Pattbergstraße und die Karlstraße, die im oberen Bereich des Worzenwiesengrabens verlaufen, sind dort bislang nur einseitig bebaut. Die neue Bebauung soll sich daher ergänzend entlang der Pattbergstraße und der Karlstraße in den Bestand einfügen.
Im Zuge der Planung soll zudem der Spielplatz Hummelwiese mit seinem Gehölzbestand planungsrechtlich ge-sichert werden.
Da der hierfür aufgestellte Bebauungsplan nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert.
Zur Information ist der Umweltbericht zum Bebauungsplan vorläufig als Anlage beigefügt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf der Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan "Hummel-wiese" mit Planzeichnung und Begründung sowie der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Hummelwiese“ werden
vom 23.12.2024 bis 31.01.2025
in den Rathäusern der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach zu den üblichen Öffnungszei-ten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erör-terung der Planung gegeben.
Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf den Internetseiten der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach eingestellt:
Neben https://www.schwarzach-online.de/wohnen-leben/bauen-wohnen/bauleitplanung auch
https://www.aglasterhausen.de/leben-wohnen/bauen/bauleitplanung
https://www.neunkirchen-baden.de/leben-wohnen/leben-wohnen/bauflaechen/
Aglasterhausen, den 19.12.2024
Der Verbandsvorsitzende
Anlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans:
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des GVV Kleiner Odenwald
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Kleiner Odenwald
Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu den Bebauungsplänen
„Solarpark Neurott Neunkirchen“ und „Solarpark Neurott Neckarkatzenbach“
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Ausschuss des GVV Kleiner Odenwald hat in öffentlicher Sitzung am 03.12.2024 den Einleitungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zu den Bebauungsplänen „Solarpark Neurott Neunkirchen“ und „Solarpark Neurott Neckarkatzenbach“ auf Gemarkung Neunkirchen bzw. Neckarkatzenbach beschlossen, dem Planentwurf mit Datum vom 11.11.2024 zugestimmt und diese für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Maßgebend für den Geltungsbereich (Teilflächen 1 und 2) sind die nachfolgenden unmaßstäblichen Lagepläne:
Ziel und Zweck der Planung
Nordöstlich von Neunkirchen sowie nordwestlich von Neckarkatzenbach plant die STARVERT Energy GmbH zwei Solarparks mit insgesamt 14,3 ha Größe. Darin sollen von Grünflächen umfasste Freiflächenphotovoltaik-anlagen entstehen, die sich verträglich in die Landschaft integrieren. Ziel der Planungen ist die klimafreundliche Stromgewinnung mittels Solarenergie. Die Vorhaben sollen durch die Aufstellung von zwei Bebauungsplänen planungsrechtlich gesichert werden.
Da die hierfür aufgestellten Bebauungspläne nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entsprechen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf der Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu den Bebauungsplänen „Solarpark Neurott Neunkirchen“ und „Solarpark Neurott Neckarkatzenbach“ mit Planzeichnung und Begründung“ werden
vom 23.12.2024 bis 31.01.2025
in den Rathäusern der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach zu den üblichen Öffnungszei-ten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erör-terung der Planung gegeben.
Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf den Internetseiten der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach eingestellt:
neben https://www.schwarzach-online.de/wohnen-leben/bauen-wohnen/bauleitplanung auch
https://www.aglasterhausen.de/leben-wohnen/bauen/bauleitplanung
https://www.neunkirchen-baden.de/leben-wohnen/leben-wohnen/bauflaechen/
Aglasterhausen, den 19.12.2024
Der Verbandsvorsitzende
Anlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans:
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwarzach
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Schwarzach
Bebauungsplan „Hinter der Mühle II“
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Schwarzach hat in öffentlicher Sitzung am 15.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Hinter der Mühle II“ im Ortsteil Unterschwarzach beschlossen, dem Planvorentwurf mit Datum vom 03.05.2024 zugestimmt und diesen für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung wird
vom 03.06.2024 bis 05.07.2024
im Rathaus der Gemeinde Schwarzach zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.
Die Planunterlagen sowie die Bekanntmachung werden im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung zudem auf der Homepage der Gemeinde Schwarzach (https://www.schwarzach-online.de/wohnen-leben/bauen-wohnen/bauleitplanung) eingestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Schwarzach ist um eine zukunftsfähige Neuausrichtung ihrer Grundversorgung bemüht. Aus diesem Grund wurde ein Konzept zur Errichtung eines Ärzte- und Pflegezentrums im Ortsteil Unterschwarzach entwickelt. Demnach hat sich der Standort in Schwarzach beim Pflegeheim und Wildpark herauskristallisiert.
Der Neubau soll moderne Praxisräume für diverse ortsansässige Arztpraxen bereitstellen. Durch die gemeinsame Nutzung von Personal, medizinischen Geräten und Infrastruktur entstehen Kostenersparnisse und effiziente Arbeitsabläufe. Für die Patienten werden durch die vorgesehene Bündelung verschiedener funktional verknüpfter Pflege- und Betreuungs-Angebote kurze Wege geschaffen. So kann eine gut organisierte ambulante Versorgungsstruktur aufgebaut werden.
Zur Erreichung der städtebaulichen Ziele, zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen und für eine geordnete Erschließung und Bebauung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hinter der Mühle II" erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert.
Schwarzach, den 24.05.2024
Mathias Haas
Bürgermeister
Anlagen zum Bebauungsplan „Hinter der Mühle II":
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwarzach
Bauleitplanung der Gemeinde Schwarzach
Bebauungsplan „Brestlich-Krummenäcker II"
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB -
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Brestlich-Krummenäcker II“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Inkraftteten des Bebauungsplans
Der Gemeinderat Schwarzach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2021 den Bebauungsplan „Brestlich-Krummenäcker II“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i. V. m. §§ 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2,95 ha und liegt südlich der Straße „Brestlich“ und westlich des „Kirchenwegs“ in Schwarzach, Gemarkung Unterschwarzach. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der beigefügten Planzeichnung dargestellt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit ihren Anlagen werden ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Schwarzach, Hauptstraße 14, 74869 Schwarzach während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Schwarzach (www.schwarzach-online.de) unter der Rubrik Wohnen & Leben / Bauen & Wohnen / Bauleitplanung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Weitere Hinweise Brestlich II
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) hingewiesen.
§ 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwarzach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 42 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahren- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Schwarzach, den 16.12.2021
Mathias Haas, Bürgermeister
Anlagen zum Bebauungsplan „Brestlich-Krummenäcker II":
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