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Bauleitplanung: Gemeinde Schwarzach

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Bauleitplanung

Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwarzach

Bauleitplanung der Gemeinde Schwarzach
Bebauungsplan „Brestlich-Krummenäcker II"

- Beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB -

Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Brestlich-Krummenäcker II“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Inkraftteten des Bebauungsplans

Der Gemeinderat Schwarzach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2021 den Bebauungsplan „Brestlich-Krummenäcker II“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i. V. m. §§ 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) im vereinfachten und beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2,95 ha und liegt südlich der Straße „Brestlich“ und westlich des „Kirchenwegs“ in Schwarzach, Gemarkung Unterschwarzach. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der beigefügten Planzeichnung dargestellt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit ihren Anlagen werden ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Schwarzach, Hauptstraße 14, 74869 Schwarzach während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Schwarzach (www.schwarzach-online.de) unter der Rubrik Wohnen & Leben / Bauen & Wohnen / Bauleitplanung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Weitere Hinweise Brestlich II

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) hingewiesen.

§ 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwarzach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 GemO gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 42 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahren- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Schwarzach, den 16.12.2021

Mathias Haas, Bürgermeister

Bebauungsplan Unteres Loh – 2. Änderung

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gemeinde Schwarzach

Bebauungsplan „Unteres Loh – 2. Änderung“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwarzach hat in öffentlicher Sitzung am 18.05.2022 den Bebauungsplan "Unteres Loh - 2. Änderung" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:

  • im Westen : durch die Straße „In den Gärten“ (Flst. Nr. 2193)
  • im Norden : durch die Flst. Nr. 265
  • im Osten : durch die Flst. Nr. 258 und 259/1
  • im Süden : durch die Flst. Nr. 2214

Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan "Unteres Loh - 2. Änderung" einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Schwarzach während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schwarzach eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schwarzach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwarzach, den 02.06.2022

Mathias Haas
Bürgermeister

Weitere Informationen zum Bebauungsplan "Unteres Loh - 2. Änderung":

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